RROG
Rat für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A. - Beratungsorgan und Plattform für den Dialog zwischen Wirtschaft und Selbstverwaltung.
Tätigkeitsbereich des Rates
Der Rat für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A. wurde in seiner jetzigen Form am 22.05.2025 in Mierzęcin ins Leben gerufen und besteht aus 36 Mitgliedern. Sein Tätigkeitsbereich ist das Gebiet, in dem die K-S SSE S.A. die im Gesetz vom 10. Mai 2018 über die Förderung neuer Investitionen (Dz.U. von 2025, Pos. 469) festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Dies sind:
Organisation und Arbeitsweise
Die Organisation und die Arbeitsweise des Rates werden durch die Geschäftsordnung festgelegt, die der Rat auf seiner ersten Sitzung am 22.05.2025 in Mierzęcin beschlossen hat.
📄 Geschäftsordnung des Rates für die Entwicklung des Wirtschaftsraums
Geschäftsordnung
des Rates für die Entwicklung des Wirtschaftsraums
der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A.
genehmigt am 22. Mai 2025
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
- Der Rat für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A. wurde für das Gebiet eingesetzt, in dem die Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A. die im Gesetz vom 10. Mai 2018 über die Förderung neuer Investitionen (Dz.U. von 2025, Pos. 469) festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
- Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation und die Funktionsweise des Rates für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A.
§ 2
Der Rat für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A. handelt auf der Grundlage von Art. 11 des Gesetzes über die Förderung neuer Investitionen und dieser Geschäftsordnung.
§ 3
Begriffsverzeichnis:
- Rat – Rat für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A.;
- Verwalter – Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A.;
- Gesetz - Gesetz vom 10. Mai 2018 über die Förderung neuer Investitionen;
- Gebiet - Flächen, auf denen der Verwalter des Gebiets die im Gesetz festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
II. ZUSAMMENSETZUNG DES RATES UND BERUFUNGSVERFAHREN
§ 4
- Der Rat besteht aus 15 bis 50 Mitgliedern.
-
Dem Rat gehören an:
- Vertreter der im Gebiet des Verwalters tätigen Unternehmer auf der Grundlage gültiger Genehmigungen/Förderentscheidungen, darunter mindestens je ein Vertreter der Kleinstunternehmen, der kleinen und mittleren Unternehmen sowie mindestens je ein Vertreter der Großunternehmen; Es wird davon ausgegangen, dass auf jede zum Gebiet gehörende Woiwodschaft 4 (vier) Unternehmensvertreter entfallen; Gibt es keine Kleinstunternehmen mit gültiger Förderentscheidung, ist die Teilnahme von zwei Vertretern kleiner Unternehmen zulässig;
- Vertreter der Gebietskörperschaften innerhalb der Grenzen des Gebiets des Verwalters, mit Ausnahme der in Buchstabe d dieses Paragrafen genannten Körperschaften; Es wird davon ausgegangen, dass auf jede zum Gebiet gehörende Woiwodschaft vier Vertreter der Gemeinde- und Landkreisverwaltungen entfallen, darunter mindestens zwei Vertreter der Gemeindeverwaltungen;
- Marschälle der zum Gebiet gehörenden Woiwodschaften, wobei die Teilnahme des Marschalls durch einen Vertreter zulässig ist;
- Vertreter der Gebietskörperschaften, die zu den Aktionären der das Gebiet verwaltenden Gesellschaft gehören, je einer pro Gemeinde;
- Vertreter der Woiwodschaftsräte für den sozialen Dialog.
§ 5
- Die Mitglieder des Rates werden vom Verwalter ausgewählt.
- Der Verwalter bemüht sich bei der Auswahl der Ratsmitglieder um ein Gleichgewicht zwischen den im Rat vertretenen Gruppen.
- Der Verwalter lässt zu, dass Ratsmitglieder weitere Kandidaten für den Rat empfehlen, wobei die neuen Mitglieder die in § 4 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Gruppen vertreten sollen.
- Die Gesamtzahl der Ratsmitglieder darf 50 Personen nicht überschreiten.
§ 6
- Die Ratsmitglieder werden für die gemeinsame vierjährige Amtszeit des Rates berufen.
-
Die Amtszeit eines Ratsmitglieds endet im Falle:
- der Abberufung des Ratsmitglieds durch den Verwalter;
- des Todes des Ratsmitglieds;
- des Austritts aus dem Rat.
- Übt ein Ratsmitglied die Funktion als Vertreter einer Gebietskörperschaft oder als Vertreter eines Woiwodschaftsrates für den sozialen Dialog nicht mehr aus, ist es verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen seinen Austritt aus dem Rat zu erklären. Wird der Austritt nicht innerhalb der festgesetzten Frist erklärt, erlischt die Mitgliedschaft im Rat mit ergebnislosem Ablauf dieser Frist.
- Wird ein Ratsmitglied während der laufenden gemeinsamen vierjährigen Amtszeit des Rates berufen, endet seine Amtszeit zeitgleich mit dem Ende der Amtszeit des gesamten Rates.
III. BEFUGNISSE DES RATES
§ 7
- Der Rat gibt Stellungnahmen und Anträge in Angelegenheiten der Wirtschaftstätigkeit im Gebiet ab und schlägt Handlungsrichtungen zur Verbesserung des Umfelds der Unternehmen und der sozioökonomischen Entwicklung des Gebiets vor.
- Der Rat kann den Behörden der im Gebiet seiner Tätigkeit gelegenen Gemeinden oder Landkreise Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die zur Steigerung der Investitionsattraktivität der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Landkreises beitragen können.
- Die Stellungnahmen und Anträge des Rates sind für den Verwalter nicht bindend.
IV. ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES RATES
§ 8
- Die Organisation und die Arbeitsweise des Rates werden durch die Geschäftsordnung festgelegt, die der Rat auf seiner ersten Sitzung beschließt.
- Die Mitglieder des Rates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär des Rates. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sekretärs des Rates kann jedes Mitglied des Rates vorschlagen. Der Kandidat muss der Ausübung der Funktion zustimmen.
- Der Rat kann den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Sekretär des Rates jederzeit von ihrer Funktion abberufen.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Sekretär des Rates können von ihrer Funktion zurücktreten. Die schriftliche Rücktrittserklärung richten sie an den Verwalter. Wird der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Sekretär des Rates abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Funktion aus, nimmt der Rat in der nächstmöglichen Sitzung eine Neuwahl für die frei gewordene Funktion vor.
§ 9
- Der Rat hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Die erste Sitzung des Rates sowie weitere Sitzungen, solange das Amt des Vorsitzenden nicht besetzt ist, beruft der Verwalter ein.
- Weitere Sitzungen des Rates beruft der Vorsitzende des Rates nach schriftlicher Abstimmung von Termin und Ort mit dem Verwalter ein.
- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Rates ein, indem er die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt.
- In der Einladung zur Sitzung des Rates legt der Vorsitzende den Termin der Sitzung, den Ort der Beratungen sowie die Tagesordnung fest.
- Jedes Mitglied des Rates kann bis 7 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin Vorschläge für Tagesordnungspunkte samt Beschlussentwurf einreichen.
- Die Arbeit des Rates leitet sein Vorsitzender, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende oder der Sekretär.
- Es ist zulässig, dass die Sitzungen des Rates online stattfinden.
- Es ist zulässig, die Abstimmung auf elektronischem Wege durchzuführen, sofern keine geheime Abstimmung erforderlich ist.
- An den Sitzungen des Rates nehmen mindestens zwei Vertreter des Verwalters teil, jedoch ohne Stimmrecht bei der Beschlussfassung.
- Die Sitzungen des Rates finden bei einer Mindestbeteiligung von ¼ der Ratsmitglieder statt, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
§ 10
- Der Vorsitzende ist für die Organisation der Sitzungen des Rates und die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen verantwortlich.
- Der Sekretär des Rates ist für die Führung der Dokumentation des Rates verantwortlich.
-
Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet zur:
- Teilnahme an den Sitzungen und der Arbeit des Rates,
- Wahrung der Verschwiegenheit in Angelegenheiten, die ein Dienst- oder Geschäftsgeheimnis in Bezug auf das Gebiet und die im Gebiet angesiedelten Unternehmer darstellen.
§ 11
- Der Rat fasst Beschlüsse im Wege der Abstimmung.
- Die Abstimmung ist öffentlich, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten, in denen der Vorsitzende eine geheime Abstimmung anordnet.
- In Personalangelegenheiten ist eine offene Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende dies beschließt. Ein Widerspruch der Person, die der Abstimmungsgegenstand betrifft, macht eine geheime Abstimmung erforderlich.
- Die Beschlüsse des Rates werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12
- Über die Sitzungen des Rates wird Protokoll geführt.
- Das Protokoll sollte Datum und Ort der Sitzung, die Liste der anwesenden Ratsmitglieder und anderer an der Sitzung teilnehmender Personen, die festgelegte Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Entscheidungen sowie den Wortlaut der Beschlüsse als Anlagen zum Protokoll enthalten.
- Die Protokolle und Beschlüsse werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Sekretär des Rates unterzeichnet.
- Die genehmigten und unterzeichneten Protokolle und Beschlüsse des Rates werden beim Verwalter aufbewahrt. Die Protokolle und Beschlüsse des Rates werden den Ratsmitgliedern auf Verlangen am Aufbewahrungsort oder in elektronischer Form an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
- Die Betreuung des Rates stellt der Verwalter sicher.
- Der Rat nutzt die Büroräume, Einrichtungen und Materialien des Verwalters im Rahmen des sachlichen Bedarfs.
- Etwaige mit der Organisation der Ratssitzungen verbundene Kosten trägt der Verwalter nach vorheriger Abstimmung über Art und Höhe dieser Kosten.
- Den Ratsmitgliedern steht für ihre Mitwirkung im Rat keine Vergütung zu.
§ 14
Die Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
Aktuelle Funktionen im Rat
Vorsitzender
Sebastian Ciemnoczołowski – Marschall der Woiwodschaft Lebus
Stellvertretender Vorsitzender
Piotr Sobolewski – Bürgermeister von Myślibórz
Sekretär des Rates
Beata Hanyżak – Landrätin des Landkreises Szamotuły
Kontakt rrog@kssse.pl
Zusammensetzung des Rates
Woiwodschaft Lebus
Dariusz Woźniak
BIOSTRA Górzyca Sp. z o.o.
dr Rafał Prendke
HIPROMINE S.A.
Przemysław Wojdyło
HOFMAN Słubice Sp. z o.o.
Michał Wrembel
ICT POLAND Sp. z o.o.
Marcin Pabierowski
Stadtverwaltung Zielona Góra
Radosław Sosnowski
Stadt- und Gemeindeverwaltung Lubniewice
Krzysztof Karwatowicz
Landkreis Gorzów
Tomasz Prozorowicz
Landkreis Sulęcin
Sebastian Ciemnoczołowski
Marschallamt der Woiwodschaft Lebus
Henryk Maciej Woźniak
Rat für den Sozialen Dialog
Woiwodschaft Großpolen
Mateusz Swędrzyński
UPNET Sp. z o.o.
Damian Milibrand
NOWY SAMOCHÓD S.A.
Wojciech Stramski
BEYONDpl. Sp. z o.o.
Michał Rakowski
AMICA S.A.
Paweł Adam
Stadt- und Gemeindeverwaltung Buk
Małgorzata Machalska
Stadtverwaltung Luboń
Michał Powałowski
Stadtverwaltung Gniezno
Beata Hanyżak
Landkreis Szamotuły
Jacek Bogusławski
Marschallamt der Woiwodschaft Großpolen
Zbyszko Pawlak
Rat für den Sozialen Dialog
Woiwodschaft Westpommern
Bartłomiej Stępień
ELEKTRYKA MORSKA
Maja Bromowska
KOMPAS INWESTYCJI Sp. z o.o. Sp.k.
Radosław Kotylak
TWEETOP Sp. z o.o.
Magdalena Góralska
BULK TERMINAL Sp. z o.o.
Michał Przepiera
Stadtverwaltung Szczecin
Rafał Zając
Stadtverwaltung Stargard
Piotr Sobolewski
Stadt- und Gemeindeverwaltung Myślibórz
Ewa Dudar
Landkreis Gryfino
Olgierd Geblewicz
Marschallamt der Woiwodschaft Westpommern
Adam Rudawski
Rat für den Sozialen Dialog
Aktionäre der K-S SSE S.A.
dr Andrzej Kunt
Stadtverwaltung Kostrzyn nad Odrą
Marzena Słodownik
Stadtverwaltung Słubice
Jacek Wójcicki
Stadtverwaltung Gorzów Wielkopolski
Beata Kulczycka
Stadtverwaltung Nowa Sól
Jacek Sauter
Stadt- und Gemeindeverwaltung Bytom Odrzański
Zbigniew Bołoczko
Stadtverwaltung Gubin
Kompetenzen
des Rates für die Entwicklung des Wirtschaftsraums der Sonderwirtschaftszone Kostrzyn-Słubice S.A.
Er gibt Stellungnahmen ab und stellt Anträge in Angelegenheiten der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit im Gebiet.
Er schlägt Handlungsrichtungen zur Verbesserung des Umfelds der Unternehmen und der sozioökonomischen Entwicklung des Gebiets vor.
Der Rat kann den Behörden der Gemeinden oder Landkreise im Gebiet seiner Tätigkeit Empfehlungen zu Maßnahmen vorlegen, die zur Steigerung der Investitionsattraktivität der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises beitragen können.
Arbeitsgruppen beim RROG
Zusammensetzung
1. Arbeitsgruppe für Infrastruktur
2. Arbeitsgruppe für Wirtschaftsförderung und Bildung
3. Arbeitsgruppe für den Abbau rechtlicher und wirtschaftlicher Barrieren
Arbeitsgruppen – grundlegende Kompetenzbereiche
Die Arbeitsgruppen konzentrieren sich auf Beratung und Empfehlungen, nicht auf direkte Verwaltung
1. Arbeitsgruppe für Infrastruktur
| Kompetenzbereich | Beschreibung und Beispielmaßnahmen |
|---|---|
| Planung und Entwicklung der technischen Infrastruktur | Beratung bei der Vorbereitung von Investitionsgrundstücken (Greenfield/Brownfield), einschließlich der Erschließung mit Medien (Wasser, Gas, Strom, Kanalisation). Empfehlungen für Infrastrukturprojekte, die die Erreichbarkeit der Zone verbessern (z. B. Anbindung an das Straßennetz der S3). |
| Zusammenarbeit mit Kommunen und Investoren | Stellungnahmen zu kommunalen Infrastrukturinitiativen (z. B. Umgehungsstraßen, Verkehrsnetze). Aufbau von Partnerschaften zwischen Gebietskörperschaften, Unternehmern und der Leitung der KSSSE zur Einwerbung von EU-Mitteln für Infrastrukturprojekte. |
| Analyse und gesetzgeberische Empfehlungen | Bewertung infrastruktureller Barrieren im Geschäftsumfeld (z. B. fehlende Straßen- oder Energieanbindungen) und Formulierung von Vorschlägen für rechtliche Änderungen oder Investitionen für Gemeinden/Landkreise im Gebiet der KSSSE (Woiwodschaften Lebus, Westpommern, Großpolen). |
| Förderung der Investitionsattraktivität | Unterstützung bei der Bewerbung der Zone durch Hervorhebung der entwickelten Infrastruktur (z. B. Nähe zur deutschen Grenze, Autobahn A2). Empfehlungen für Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Region, einschließlich nachhaltiger Infrastruktur (z. B. Elektromobilität, Wasserstoff). |
2. Arbeitsgruppe für Wirtschaftsförderung und Bildung
| Kompetenzbereich | Beschreibung und Beispielmaßnahmen |
|---|---|
| Förderung von Investitionen und Unternehmertum | Initiierung von Maßnahmen zur Entwicklung von Investitionen, Aufzeigen strategischer Richtungen der sozioökonomischen Entwicklung der Region sowie Empfehlung von Maßnahmen zur Steigerung der Investitionsattraktivität kommunaler Flächen. |
| Zusammenarbeit in Bildung und Weiterbildung | Konsultationen zur Ausbildung von Mitarbeitern, Unterstützung des Berufsschulwesens, Entwicklung von Clustern sowie Initiativen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Projekten |
| Organisation von Veranstaltungen und Konferenzen | Planung und Durchführung von Konferenzen, Treffen und anderen Förderinitiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Region sowie des Dialogs zwischen Wirtschaft, Kommunen und Bildungseinrichtungen. |
3. Arbeitsgruppe für den Abbau rechtlicher und wirtschaftlicher Barrieren
| Kompetenzbereich | Beschreibung und Beispielmaßnahmen |
|---|---|
| Identifizierung rechtlicher Barrieren | Analyse und Katalogisierung von Verwaltungs-, Verfahrens- und Rechtsvorschriften (z. B. im Bau-, Steuer- oder Umweltrecht), die Investitionen in der Wirtschaftszone erschweren. |
| Identifizierung wirtschaftlicher Barrieren | Bewertung wirtschaftlicher Hindernisse wie fehlende Infrastruktur, Personalmangel oder Einschränkungen beim Zugang zu Finanzierung, die die Investitionsattraktivität der Region beeinflussen |
| Formulierung von Empfehlungen | Ausarbeitung von Vorschlägen für Gesetzesänderungen, Verfahrensvereinfachungen oder lokalen Initiativen, die sich an die Regierung, das Parlament und die Selbstverwaltungen richten. |
| Zusammenarbeit und Beratung | Beratung für Investoren und Unternehmer zur Umgehung oder Beseitigung von Hindernissen; Koordination mit Institutionen wie der PARP oder den Wirtschaftsministerien. |
Berichte über RROG-Veranstaltungen
Zusammenfassungen und Berichte über die Sitzungen des Rates für die Entwicklung des Wirtschaftsraums